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Corona-Update: Aktuelle Corona-Regeln für unsere Sportangebote und die Nutzung des Bootshauses

Corona-Update:

++ Rudern und Sport im Freien bei Unterschreitung des Mindestabstands nur unter 3G-Bedingung oder alleine oder im engsten Angehörigenkreis zulässig

++ Clubgebäude mit Ausnahme der Bootshallen unter 2G

++ Erwachsene müssen bei Sportausübung in den Sporträumen des Bootshauses Mindestabstand wahren

++ Mund-Nasen-Schutz ist – außer während der Sportausübung – Pflicht!

++ Personenobergrenze für private Zusammenkünfte außerhalb des Sports: 10 Personen

Liebe Clubmitglieder,

der Senat hat erneut weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie beschlossen. Die Regelungen gelten ab 28. Dezember 2021 bis auf Weiteres. Aus ihnen ergeben sich für die Sportangebote des RCT und die Nutzung des Bootshauses folgende wesentliche Regeln:

I. Rudern und Sport im Freien ist bei Unterschreitung des Mindestabstands nur unter 3G-Bedingung oder alleine oder im engsten Angehörigenkreis zulässig. Das bedeutet:

    • Für Geimpfte oder Genesene ändert sich nichts.
    • Mitglieder, die nicht unter diesen Status fallen und in Mannschaftsbooten rudern möchten, legen bitte vor Fahrtantritt eine Bescheinigung über einen maximal 24 Stunden alten, negativen Schnelltest oder PCR-Test vor. Wir bitten alle Obfrauen und Obmänner, diese vor Fahrtantritt zu kontrollieren.
    • Alleine, mit Haushaltsangehörigen oder unter Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Bootsinsassen – also mit Lücke – kann auch weiterhin von Ungeimpften ohne Auflagen gerudert werden.

Jede/r hat sich vor dem Rudern in das elektronische Fahrtenbuch einzutragen.

II. Für die Nutzung des Bootshauses gilt:

  1. Das Betreten der Bootshallen zur Entnahme und Lagerung der Boote ist weiterhin ohne Nachweis von Impfung/Genesung/Test zulässig. Zur Nutzung der Boote ist sowohl geimpften/genesenen, als auch nicht geimpften/genesenen Personen, das Betreten der Bootshallen gestattet, ohne dass ein Impf-, Genesenennachweis oder ein aktueller negativer Corona-Test vorgelegt werden muss, da die Bootshallen insoweit nicht zur Sportausübung betreten werden und keine Sportstätte sind, sondern als Lagerfläche dienen. Ungeimpfte, nicht genesene Personen haben somit die Möglichkeit, Boote aus der Halle zu nutzen – eine weitergehende Nutzung des Clubgebäudes über die Entnahme und Lagerung der Boote hinaus (Flure, Umkleide, Dusche, WC, Gastronomie) ist diesem Personenkreis jedoch nicht gestattet.
  2. Im gesamten übrigen Clubgebäude (= den Fluren, Umkleiden, Duschen, WC, der Gastronomie, dem Kraft- und Gymnastikraum) gilt für alle ab 18 Jahre die 2G-Regel. Das bedeutet, dass Zutritt zu diesen Teilen des Clubgebäudes nur noch geimpfte oder genesene Personen haben. Von der vorgenannten 2G-Regel gelten folgende Ausnahmen:
    – Schülerinnen und Schüler, , die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen Impf- oder Genesungsnachweis und keinen zusätzlichen Test – hier gelten die regelmäßigen Testungen im regulären Schul- und Ausbildungsbetrieb gleichzeitig für die Sportausübung. Während der Schulferien ist auch von Schülerinnen und Schüler einen aktueller negativer Test zu erbringen. Ein Selbsttest nach dem 4-Augen-Prinzip unter Aufsicht einer weiteren Person genügt.
    – Impfunfähige Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies mittels eines negativen PCR-Tests und einer ärztlichen Bescheinigung der Impfunfähigkeit nachweisen können, sind von der 2G-Pflicht ausgenommen.
    – Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen.
  3. Im gesamten Clubgebäude ist – außer während der Sportausübung – stets ein medizinischer Mund-Nase-Schutz (FFP2-Maske oder OP-Maske) zu tragen.
  4. In den Sporträumen des Bootshauses (= im Gymnastik- und Kraftraum) gilt für alle Sportler/innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keine Schüler/innen mehr sind, zusätzlich die Pflicht, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren.
  5. Jeder hat sich vor der Sportausübung in den Sporträumen des Bootshauses in die Anwesenheitslisten einzutragen, die vor dem Kraftraum ausliegen!
  6. Jede/r hat vor dem Betreten der Teile des Clubgebäudes, für die die 2G-Regel gilt (siehe oben), einen sogenannten 2G-Nachweis zu erbringen, falls das noch nicht geschehen ist und er/sie nicht unter die o.g. Ausnahmen für Schüler/innen, Impfunfähige und Kinder fällt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Impf- und Genesungsnachweise zu kontrollieren (§ 8a Abs. 2 Nr. 4 InfSchMV). Folgendermaßen kannst Du Deinen Nachweis erbringen und somit die genannten Räumlichkeiten nutzen:
    => Vor dem Betreten des Bootshauses Foto, Screenshot oder Kopie des Impf- oder Genesungsnachweises und eines Lichtbildausweises per E-Mail an geschaeftsstelle@rctegel.de schicken oder in den Briefkasten des Bootshauses einwerfen.
    =>Für die FFF-Kurse reicht es aus, die Impfbescheinigung oder den Genesungsnachweis in Verbindung mit einem Lichtbildausweis dem Übungsleiter/Betreuer des jeweiligen Kurses einmalig vor der ersten Sportausübung vorzuzeigen. Dies gilt allerdings nur für die Personen, die das Clubgebäude NUR im Rahmen von FFF nutzen. Wird das Clubgebäude außerhalb von FFF genutzt, ist weiterhin die Einreichung der Dokumente per E-Mail an an geschaeftsstelle@rctegel.de oder deren Einwurf in den Briefkasten notwendig.
    => Mitglieder, die dem Vorstand von Person bekannt sind, brauchen ihren Lichtbildausweis nicht einreichen.Die eingehenden Dokumente werden zur Kenntnis genommen, die Prüfung des Nachweises wird vermerkt und die eingegangenen Dokumente werden zeitnah gelöscht.
  7. Um die Sicherheit zusätzlich zu erhöhen, regt der Vorstand an, dass alle Sportler/innen, die nicht bereits in der Schule regelmäßig getestet werden, vor der Sportausübung zusätzlich – freiwillig, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist – einen Schnell- oder Selbsttest machen.

III. Für die Nutzung der Sporthallen im Rahmen unserer FFF-Kurse sowie durch die Kinder und Jugendlichen gelten die Nutzungsbedingungen, die vom Sportamt jeweils für diese Sporthallen erlassen wurden – hier gilt nach derzeitigem Stand für alle Personen über 18 Jahre die 2G-Plus-Regel. Das bedeutet, dass Zutritt zu den Sporthallen nur noch geimpfte oder genesene Personen haben, die zusätzlich einen aktuellen, negativen Corona-Schnelltest oder PCR-Test (aus einem Testzentrum, einer Apotheke oder von einem Arzt) vorlegen können. Das Ergebnis des Corona-Schnell- oder PCR-Tests darf beim Betreten nicht älter 24 Stunden, das des PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein. Alle Personen unter 18 Jahre, die im Rahmen des Schulbesuchs regelmäßig getestet werden, benötigen keinen Impf- oder Genesungsnachweis und keinen zusätzlichen Test – hier gelten die regelmäßigen Testungen im regulären Schul- und Ausbildungsbetrieb gleichzeitig für die Sportausübung. Impfunfähige Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies mittels eines negativen Tests und einer ärztlichen Bescheinigung der Impfunfähigkeit nachweisen können, sind ebenfalls von der 2G-Pflicht ausgenommen. Kinder bis 6 Jahre sind von jeglicher Nachweispflicht ausgenommen.

Die Teilnehmer und Trainer/Betreuer sollten zu den Hallenterminen folgende Dokumente mitbringen:
– Impf- oder Genesungsnachweises,
– einen Lichtbildausweis,
– zusätzlich Testnachweis des aktuellen Schnell- oder PCR-Testergebnisses.
Schüler sollten den aktuellen Schülerausweis mitbringen.

Für die Überprüfung der 2G+Nachweise reicht es aus, dass die Trainer/ Betreuer/Übungsleiter
– einmalig vor dem ersten Kurstermin den Impf- oder Genesungsnachweis (sowie einen Lichtbildausweis, sofern ihnen der Teilnehmer nicht persönlich bekannt ist) beim ersten Hallentermin einsehen und das Vorliegen in einer Liste abhaken.
– vor jedem Kurstermin zusätzlich sich von jedem Teilnehmer den Testnachweis über einen aktuellen Schnell- oder PCR-Test vorzeigen lassen und in einer Liste dokumentieren.

IV. Ab 28. Dezember 2021 gilt für private Veranstaltungen und private Zusammenkünfte außerhalb des Sports (= Veranstaltungen im Bekannten-, Familien- und Freundeskreis) eine Personenobergrenze von höchstens 10 Personen, die alle geimpft oder genesen sein müssen. Das gilt sowohl auf dem Clubgelände im Freien als auch in den Räumen des Bootshauses. Sofern auf dem Clubgelände im Freien nicht geimpfte oder genesene Personen teilnehmen, gilt, dass sich nur Personen aus einem Haushalt mit höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen dürfen, wobei Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt werden.

Wir werden das RCT-Hygienekonzept entsprechend anpassen und das geänderte Konzept bekanntgeben.

Wir hoffen, dass wir trotz der aktuellen Corona-Entwicklungen den Sport in dieser Form aufrechterhalten können und bitten alle Sportler/innen eindringlich, die o.g. Maßnahmen einzuhalten. Wir appellieren an Eure Eigenverantwortung. Nur wenn sich alle Mitglieder an die Vorgaben halten, können Neuinfektionen vermieden werden. Die Alternative ist, die Sportangebote zu reduzieren oder das Bootshaus ganz zu schließen, was wir vermeiden möchten. Für Euer Engagement und Verständnis möchten wir uns herzlich bedanken. Der Vorstand behält sich vor, Mitglieder und Gäste, die gegen diese Regeln verstoßen, die genannten Nachweise nicht vorlegen, ihre Anwesenheit nicht dokumentieren oder unzutreffende oder unvollständige Angaben gegenüber dem Vorstand machen, mit sofortiger Wirkung vom Sportbetrieb auszuschließen und ihnen den Zutritt zum Bootshaus zu untersagen.

Berlin, 27.12.2021

Mit rudersportlichen Grüßen

Der Vorstand